Untersuchungsausschuss aktuell 22: Gesetzes-Erfolg Nummer 2
Schon am Beginn desw Untersuchungsausschusses vor Weihnachten gelang uns das Medien-Transparenz-Paket, damit nicht mehr sinnlos Millionen Steuergelder durch Minister-Inserate verjubelt werden.
Nun steht das Parteien-Transparenz-Paket auf der Tagesordung des Nationalrats.
Viele Meschen glauben, dass wir im Untersuchungsausschuss Verdächtige hinter Gitter bringen können. Das ist jedoch Aufgabe der Justiz. Unser Auftrag ist, politische Verantwortung zu klären: wer ist also polit Schuld an Malversationen und muss deshalb Konsequenzen ziehen. Bei Ex-Politikern sind die Konsequenzen bereits aingetreten, sie sind nicht mehr Minister. Da muss nun die betrofffene Regierungspartei Konsequenzen ziehen: Rückzahlung, Ausschluss, neue Regeln oder Statuten,…
Bisher gab es dazu nur zögerliche Ansätze: das BZÖ zahlte noch nicht zurück, die ÖVP erließ 10 Gebote des polit. Anstands.
Der Untersuchungsausschuss gibt aber auch Anstoß für Gesetzes-Reformen, damit sich die Korruptionsfälle nicht wiederholen: Medientransparenenzgesetz und Parteien-Tansparenz-Paket sind erfolgreiche Ergebnise des Untersuchugnsausschusses. Dazu:
Grüne haben durchgesetzt: Gläserne Parteikassen
Neustart: Europaweit vorbildliches Parteiengesetz bringt volle Transparenz
„Das neue, europaweit vorbildliche Transparenzparenzpaket mit klaren
Transparenzregeln, Strafen und Kontrollbestimmungen ist fertig verhandelt.
Das völlig neue Parteiengesetz trägt eine deutliche Grüne Handschrift” sagte
unser Chefverhandler Werner Kogler nach dem heutigen Abschluss der
Verhandlungen mit der Regierung. „Die Bevölkerung hat ein Recht zu wissen,
wer die Parteien und EntscheidungträgerInnen bezahlt, wer versucht, Einfluss
zu nehmen oder gar Gesetze zu kaufen. Das ist ein wichtiger Beitrag für
einen Neustart in der Republik und eine Voraussetzung für das Zurückgewinnen
des Vertrauens in die Politik, das durch die schwarz-blauen
Korruptionsskandale verloren gegangen ist.”
„In den Verhandlungen mit der Regierung haben wir die Regierungsvorlage über
das Parteiengesetz hinsichtlich Transparenz deutlich verschärft. Die
vereinbarten Änderungen gegenüber dem Erstentwurf sind so umfangreich, dass
überhaupt ein völlig neuer Gesetzesentwurf beschlossen werden soll”,
erläutert Kogler.
UND: Keine Erhöhung der Parteienförderung. Den Grünen ist es gelungen, die
perfide Strategie des NÖ Landeshauptmanns Erwin Pröll zu durchkreuzen, der
unter dem Deckmantel des Transparenzpaketes auch gleich die
Parteienförderung erhöhen wollte, damit die hoch verschuldete ÖVP für die
kommenden Wahlkämpfe wieder mit frischem Steuergeld um sich werfen kann.
Gläserne Parteikassen: Die neuen Regelungen im Überblick
a) Lückenlose Offenlegung von Spenden an politische Parteien:
Sachspenden, Personalleihen und vor allem auch Zuwendungen von freiwilligen
Interessensvertretungen oder Berufsverbänden (z.B.. Gewerkschaften,
Industriellenvereinigung etc.) an politische Parteien gelten als Spende.
Offenlegungsgrenze für Spenden: 3.500 Euro. Es gilt ein Stückelungsverbot,
um Verschleierungen zu verunmöglichen. Ebenso wird Spendenwäsche verboten.
b) Transparenz bei Sponsoring und Inseraten: Einnahmen aus Sponsoring
sind samt Nennung des Vertragspartners ab einer Grenze von € 12.000 pro Jahr
offen zu legen, wobei Sponsoring von Bundes- und Landesorganisationen
zusammengerechnet wird. Inserate sind ab einer Höhe von € 3.500 pro
Einzelinserat zu veröffentlichen.
c) Strafen und Sanktionen: Verstöße gegen die Transparenzbestimmungen
bei Spenden bzw. gegen Spendenverbote werden bei den Parteien mit dem ein-
bis dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages geahndet. Illegale
Spenden müssen darüber hinaus über den Rechnungshof für wohltätige Zwecke
weitergeleitet werden. Für die verantwortlichen und vorsätzlich illegal
handelnden Funktionäre können auch individuelle Verwaltungsstrafen von bis
zu € 20.000 verhängt werden.
d) Kontrolle: Eine unabhängiger und weisungsfreie Transparenzsenat
überwacht die Offenlegungsvorschriften. Die Rechenschaftsberichte werden von
zwei Wirtschaftsprüfern geprüft und vom Rechnungshof kontrolliert.
e) Wahlkampfkosten: Begrenzung der Wahlkampfkosten mit maximal sieben
Millionen Euro. Wahlkampfkostenüberschreitungen werden mit Strafzahlungen
sanktioniert.
Gläserne Parteikassen: Das neue Gesetz im Detail
1. Die Rechenschaftspflichten der politischen Parteien und der
ihnen nahestehenden Organisationen werden deutlich verschärft: Künftig sind
z.B. jährlich auch Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten, „lebende
Subventionen” und Sachleistungen auszuweisen.
2. Die konsolidierten Rechenschaftsberichte der (Bundes-)Parteien
umfassen künftig auch die Offenlegungen (Einnahmen, Ausgaben, Spenden etc.)
der ihnen zugehörigen Landes-, Bezirks- und Gemeindegliederungen.
3. Beteiligungen von Parteien an Unternehmen (direkt ab 5%, indirekt ab
10%) sind offen zu legen. Der Umfang von Geschäften dieser Unternehmen mit
Einrichtungen, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen, wird vom
Rechnungshof veröffentlicht.
4. Die Wahlkampfausgaben der Parteien einschließlich ihrer Kandidaten
sind mit maximal € sieben Mio. gedeckelt. Dem Rechenschaftsbericht ist ein
Nachweis über die Einhaltung Wahlkampfausgaben anzuschließen. Eine
Überschreitung der zulässigen Ausgaben führt zu einer Strafzahlung für die
Partei. Konkret beträgt die Strafzahlung bei einer bis zu 25%-igen
Überschreitung bis zu 10% der Höhe der Wahlkampfkosten, darüber bis zu 20%.
5. Spendentransparenz: Sämtliche Zahlungen, Sachleistungen oder „lebenden
Subventionen” an Parteien, Abgeordnete oder Wahlwerber sind als Spende
offenzulegen. Bei Spenden, deren Gegenwert im Kalenderjahr € 3.500
übersteigen, ist der Spender im Rechenschaftsbericht namentlich auszuweisen.
6. Spenden über 50.000.- sind unter Angabe des Spenders sofort zu
veröffentlichen.
7. Zuwendungen von freiwilligen Interessensvertretungen oder
Berufsverbänden (z.B.. Gewerkschaften, Industriellenvereinigung etc.) an
politische Parteien gelten künftig als Spende und sind entsprechend zu
veröffentlichen.
8. Transparenz bei Sponsoring und Inseraten: Einnahmen sind samt Nennung
des Vertragspartners ab einer Grenze von € 12.000 pro Jahr offen zu legen,
wobei Sponsoring von Bundes- und Landesorganisationen zusammengerechnet
wird.
9. Verbot der „Spendenwäsche” (Weiterleiten von Spenden Dritter sowie
von anonymen Spendern im Gegenwert von über € 1.000.-);
10. Weitere Spendenverbote bestehen u.a. künftig für Unternehmen mit einer
Beteiligung der öffentlichen Hand über 25% sowie in Erwartung der
Gegenleistung eines wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteiles.
11. Die Rechenschaftsberichte werden von zwei Wirtschaftsprüfern geprüft
(für die künftig strenge Unvereinbarkeitsbestimmungen gelten) und werden
auch vom Rechnungshof kontrolliert. Bei Vorliegen des Verdachtes, das
unrichtige Angaben gemacht wurden, kann der Rechnungshof einen dritten
Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung beauftragen (für diesen hat die Partei
kein Vorschlagsrecht)
12. Verstöße gegen die Rechenschaftspflichten werden mit Geldbußen
von bis zu 30.000.- Euro bei unrichtiger Darstellung von Einnahmen und
Ausgaben und bis zu 100.000,- Euro bei falscher Offenlegung von
Unternehmensbeteiligungen bestraft. Die Verhängung von Strafen nimmt der
Unabhängige Parteien-Senat mit Mehrheitsentscheid vor.
13. Verstöße gegen die Transparenzbestimmungen bei Spenden bzw. gegen
Spendenverbote werden mit dem ein- bis dreifachen des rechtswidrig erlangten
Betrages geahndet. Verbotene Spenden sind außerdem an den Rechnungshof
abzuliefern.
14. Die Verhängung von Strafen über eine Partei wird veröffentlicht.
15. Zusätzlich zu einer allfälligen Strafe für die Partei können für
unrichtige Angaben im Rechenschaftsbericht oder das verbotene Annehmen oder
Verschleiern von Spenden auch individuelle Verwaltungsstrafen von bis zu €
20.000.- für die verantwortlichen Funktionäre verhängt werden








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