Bewertung der Entscheidung des VfGH über Klage
Information zur Anfechtung des Telekommunikationsgesetzes
1. Anfechtung des TKG durch grüne und sozialdemokratische Abgeordnete am 30. 10. 2006
Die Grünen hatten gemeinsam mit den sozialdemokratischen Abgeordneten gegen das Telekommunikationsgesetz in ihrer Gesetzesanfechtung beim VfGH vorgebracht:
- Die Zulassung von Handymasten per Verordnung des Bundesministers – also ohne vorhergehendes Genehmigungsverfahren mit Nachbarbeteiligung – widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B-VG) und dem Recht auf Wohnung (Art 8 MRK). Handymasten seien wegen ihrer Gesundheitsgefährdung so wie gewerbliche Anlagen im Einzelfall einem Genehmigungsverfahren mit Nachbarbeteiligung zu unterziehen.
- Der Verweis auf den „Stand der Technik“ und „internationale Vorschriften“ bei Produktzulassung entspreche nicht dem Legalitätsprinzip.
2. Replik des Bundeskanzleramtes/des Bundeskanzlers vom 24. 1. 2007
Der sozialdemokratische Bundeskanzler stellte den Gegenantrag, die Anfechtung zurückzuweisen bzw abzuweisen, und zwar aus folgenden Gründen:
- Mit der Aufhebung der bekämpften §§ würden die Ziele der AnfechterInnen nicht erreicht, daher sei die Anfechtung unzulässig.
- In der Sache:
a) Im Gegensatz zu gewerblichen Anlagen hätten Handymasten klar abgrenzbare Emissionen, nämlich nur elektromagnetische Strahlungen. Infraschall gäbe es nicht.
b) Das Telekommunikationsgesetz gewährleistet den Schutz der Gesundheit, da bei Produktzulassung die „Grenzwerte“ der EU-Ratsempfehlung zur Anwendung kommen, welche ihrerseits auf die WHO zurückgehen. Die Einhaltung dieser Grenzwerte werde laufend überprüft.
c) Die Termini „Stand der Technik“ und „internationale Vorschriften“ seien aufgrund ihrer Einbettung in das europäische Recht ausreichend bestimmt.
- Kommentar der Grünen vom März 2007 zur Auffassung des BKA (eine formelle Replik ist nicht vorgesehen)
Zu 1. Selten ist eine Regelung so abgefasst, dass sie auch funktioniert, wenn ein Teil der Regelung aufgehoben wird. Eine solch hohe Zulässigkeitsschwelle aufzustellen, bedeutet wesentliche Rechtsschutzlücken hinzunehmen, dh weite Teile der Rechtsordnung wären damit nicht auf ihre Verfassungskonformität hin zu überprüfen. Im übertragenem Sinne: Auch die Medizin beschränkt sich nicht auf das Herausschneiden von Bösartigem sondern kennt umfassendere Behandlungsmethoden. Eine verfassungskonforme Lösung bedarf meist eines neuerlichen Gesetzesakts.
Zu 2. Das BKA hat sich mit den vorgelegten, aktuellen Studien zu Gesundheitsgefahren und Mobilfunksender nicht auseinandergesetzt (Problemfeld: unzureichende elektrische Erdung).
Die WHO-Grenzwerte schützen dezitiert nicht vor langfristigen Folgen und sie schützen auch nicht Menschen mit metallischen Implantaten. Etliche Mitgliedstaaten sind daher unter die von der WHO und dem EU-Rat empfohlenen Werte zulässiger elektromagnetischer Strahlung gegangen: Italien, Belgien, Schweiz, Luxemburg, Bulgarien, Griechenland.
Die Kontrolle über die aufgestellten Mobilfunksender ist unzulänglich. Es gibt eine Reihe von problematischen, jedoch unbeanstandeten Standorten in Tunnels, nahe Dachgärten, nahe Rauchfangkehreinrichtungen, wo die Menschen jedenfalls zu nahe an die Anlagen herankommen können. Die Kontrolle beschränkt sich zudem auf fernmeldetechnische Belange während die Problematik der Elektrik völlig unberücksichtigt bleibt.
Die nationale Versicherungs- und die internationale Rückversicherungswirtschaft hat dem nicht hinlänglich klar umrissenen Gesundheitsrisikos insofern Rechnung getragen als bei der Betriebshaftpflichtversicherung für Mobilfunkunternehmen die Deckung eines EMF-Gesundheitsrisikos explizit ausgeschlossen wird.
Die Regelungen im europäischen und internationalen Bereich sind keineswegs abschließend, zumeist fehlt ihnen demokratische Legitimation. Nach Auffassung der Grünen hat hier der österreichische Gesetzgeber wesentliche Entscheidungen an die nationale und europäische Verwaltung inklusive internationaler Expertenstäbe unzulässigerweise delegiert.
4. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 2007, zugestellt am 5. Juli 2007
1. Die Anträge auf Aufhebung der Bestimmungen zur Zulassung von Handymasten ( Absätze aus §§ 2, 73 und 74 TKG) werden zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Aufhebung der Wortfolge „und nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen“ in § 73 TKG wird abgewiesen. Begründung:
Ad 1: Die Anträge erweisen sich als zu eng gefasst und sind daher unzulässig. Mit der Aufhebung dieser Normen wäre die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt.
Ad 2: Die internationalen und europäischen Normen würden auch ohne die Bestimmung im TKG für Österreich verbindlich sein. Es könne daher keine Rede davon sein, dass der Kreis der zu beachtenden Vorschriften in verfassungswidriger Weise unbestimmt sei.
5. Kommentar der Grünen zu VfGH G 213/06-12 (konzentriert auf Punkt 1 fehlendes Genehmigungsverfahren für Handymasten, fehlende Nachbarparteistellung)
Der Verfassungsgerichtshof hat sich bezüglich der Zulassung von Handymasten auf eine formale Position zurückgezogen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gesundheitsgefährdungen konnte so völlig unterbleiben. Die Argumente des Verfassungsgerichtshofes, warum der Antrag zu eng gefasst sei, sind für die grünen AnfechterInnen nicht nachvollziehbar. Die formale Position des VfGH läuft mehr oder weniger darauf hinaus, dass die Bekämpfung einer Rechtslücke (Fehlen eines Genehmigungsverfahren für die Aufstellung von Handymasten auf einem bestimmten Ort, fehlende Einbindung der Nachbarn) wegen Verfassungswidrigkeit nahezu unmöglich ist.
Festzuhalten ist aber auch, dass damit die Frage der Verfassungskonformität des Telekommunikationsgesetzes nicht entschieden ist. Die Grünen werden nach wie vor dafür eintreten, dass für die Aufstellung von Handymasten vor Ort ein Genehmigungsverfahren mit Nachbarbeteiligung durchzuführen ist, damit den Anforderungen der Menschenrechtskonvention (Art 8) und der österr. Verfassung (Art 7) Rechnung getragen wird.
Grüner Klub
1017 Wien-Parlament
6. Juli 2007







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